Rettungsgassen müssen breit genug sein, um auch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr passieren zu lassen. Foto: Eckert Rettungsgassen müssen breit genug sein, um auch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr passieren zu lassen. Foto: Eckert
Straßenverkehr

Rettungsgassen werden viel zu selten gebildet

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Wer auf Autobahn, Landstraße oder in der Stadt in stockenden Verkehr gerät, muss eine Rettungsgasse bilden. So schreibt es die Straßenverkehrsordnung vor. Doch die Realität sieht viel zu häufig anders aus.

Erst am Sonntag ereignete sich auf der A1 zwischen der Anschlussstelle Wildeshausen-West und dem Autobahndreieck Ahlhorn ein schwerer Unfall, bei dem elf Personen verletzt worden sind. Zwölf Rettungswagen, diverse Notärzte und Polizeikräfte waren im Einsatz und mussten zum Unfallort.

„Der erste Wagen hat es erfahrungsgemäß immer etwas schwerer und muss sich den Weg erst bahnen“, sagt Melissa Oltmanns, Sprecherin der Polizeidirektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch. „Die Kollegen, die Sonntag vor Ort waren, haben das Verhalten der Autofahrer aber gelobt. Nachdem die Rettungsgasse gebildet worden ist, wurde sie auch freigehalten.“

Eine Rettungsgasse zu bilden, ist Pflicht

Viel häufiger erleben die Einsatzkräfte, dass die Verkehrsteilnehmer die Gasse wieder dicht machen oder gar nicht erst bilden – für die Rettungskräfte, Polizisten, Abschlepp- und Pannendienste gibt es kein Durchkommen. „Es besteht die Pflicht, die Rettungsgasse zu bilden“, sagt Oltmanns.

Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarngeld von 20 Euro bestraft werden. Damit der Weg überhaupt frei gemacht werden kann, ist es wichtig, Abstand zum Vordermann zu halten, um rangieren zu können.

„Um auszuweichen, ist es zwar in Ordnung, auf den Standstreifen auszuweichen“, sagt Oltmanns. Auf diesem weiterzufahren, etwa bis zur nächsten Ausfahrt, sei allerdings verboten.

Neuerung in der Straßenverkehrsordnung

Bereits seit Mitte Dezember 2016 gibt es einen Neuerung in der Straßenverkehrsordnung: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“ (StVo, § 11, Absatz 2). Auch bei mehr als drei Spuren ist also zwischen der ganz linken und den Spuren daneben, der Weg freizumachen.

„Auch wenn man nicht weiß, warum man in einen Stau gerät, muss Platz gemacht werden“, sagt Oltmanns. „Gerade in der Stadt sehen wir häufig haarsträubende Fahrmanöver“, so die Sprecherin. Wer also ein Martinshorn bemerkt, sollte vor allem zwei Dinge tun: Ruhig bleiben und zur Seite fahren.

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