Björn Gartelmann ist Multikopter-Pilot und möchte schnellstmöglich seinen Kenntnisnachweis ablegen. Bisher ist das jedoch nicht möglich. Foto: Schlie Björn Gartelmann ist Multikopter-Pilot und möchte schnellstmöglich seinen Kenntnisnachweis ablegen. Bisher ist das jedoch nicht möglich. Foto: Schlie
Drohnen

Drohnenverordnung: Warten auf die Starterlaubnis

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Die im April in Kraft getretene Drohnenverordnung stellt Kop­terpiloten in Bremen derzeit noch vor Probleme: Wo, wann und wie sie ihren Kenntnisnachweis erbringen können, steht bisher noch nicht fest.

Björn Gartelmann nutzt seine Freizeit, um abzuheben: Der 28-Jährige ist Multikopter-Pilot. Dabei schaut er dem „unbemannten Fluggerät“ (UAS vom englischen unmanned aerial systems) nicht bloß hinterher, sondern sieht die Welt von oben.

Per Videobrille in die Luft

Gartelmann nutzt dafür eine Video-Brille, die per Funk mit der Drohne verbunden ist. Eine Kamera an dem Flugkörper überträgt das Bild. Der 28-Jährige hält sich an die im April in Kraft getretene Verordnung – soweit ihm das möglich ist.

Denn schon die geforderte Plakette mit Namen und Adresse des Besitzers für Geräte über 250 Gramm stellt ihn vor ein kleines Problem. „Sie soll feuerfest angebracht werden. Das ist teilweise nicht möglich, wenn man zum Beispiel nur kleben kann.“

Kenntnisnachweis nötig

Gartelmann besitzt vier Kopter, von denen einer 2,5 Kilogramm wiegt. Für diesen gelten andere Regeln. So muss der 28-Jährige einen Kenntnisnachweis erbringen, wenn er auch nach dem 1. Oktober sein Hobby weiter ausüben möchte.

Wo und wie er das machen kann, gibt das Luftfahrt-Bundesamt bekannt. Stellen, die den Nachweis ausstellen möchten, bewerben sich dort und dürfen nach der Anerkennung die Prüfung abnehmen.

Keine Stellen anerkannt

Bisher ist jedoch noch keine Stelle anerkannt, wie Cornelia Cramer vom Luftfahrt-Bundesamt bestätigt. „Die Prüfstellen werden sofort veröffentlicht, wenn sie feststehen“, fügt die Sprecherin hinzu.

Gartelmann jedoch befürchtet, dass die Zeit knapp wird: „Wenn es sich um Kurse handelt, werden diese sofort voll sein. Ich möchte mein Hobby weiter ausüben, ohne wochenlang aussetzen zu müssen“ sagt der Kopterpilot.

Doch der Kenntnisnachweis ist nicht sein einziges Problem. Drohnenflieger brauchen eine Haftpflichtversicherung. „Versicherungen schließen uns aber aus, wenn wir mit Video-Brille fliegen“, sagt Gartelmann.

Eine zweite Person muss dabei sein

Grundsätzlich darf laut Tim Cordßen, Sprecher der Landesluftfahrtbehörde, gemäß Paragraph 21b der Luftverkehrsordnung nicht außerhalb der Sichtweite mit Flugmodellen geflogen werden. „Als außerhalb der Sichtweite gilt auch das Fliegen mit VR-Brille“, so Cordßen weiter.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Trägt der Steuerer eine Videobrille, darf das UAS nicht höher als 30 Meter fliegen und die Startmasse des Geräts nicht mehr als 250 Gramm betragen. Eine weitere Ausnahme verlangt, dass eine zweite Person das Gerät ständig in Sichtweite haben und den Luftraum beobachten muss.

Alles aus einem Guss?

Das bestätigt auch Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: „Die Einschränkungen erlauben es Versicherungen, Piloten auszuschließen.“ Gartelmann wünscht sich, dass die Versicherungen nachziehen.

„Es müsste die Möglichkeit geben, Kurs und Versicherung zusammen zu erhalten“, sagt er. Die neue Verordnung sollte den Betrieb von UAS laut Gartelmann eigentlich vereinfachen. Das sei jedoch bisher nicht der Fall.

Neue App für Drohnenflieger

Eine gute Nachricht für die Drohenflieger kommt indes von der Deutschen Flugsicherung (DFS): „Wir geben am 19. Juli eine kostenlose Drohnen-App heraus. Sie bildet die aktuelle Lage ab und gibt dem Piloten Auskunft darüber, an welche Regeln er sich je nach Standort halten muss“, so Anja Naumann, Sprecherin der DFS.

Der jeweilige Standort kann mithilfe der App ermittelt werden. „So wollen wir den Piloten Unsicherheiten nehmen, vor allem wenn es um Flugverbotsszonen und vorgeschriebene Höhen geht.“
n Infos zur Drohnenverordnung sowie zu den Prüftstellen erhalten Interessierte im Internet unter dfs.de sowie lba.de

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