Ist nicht immer und überall erlaubt: wild campen. Foto: Pixabay
Zelten

Camping in Bremen: Was erlaubt ist und was nicht

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Im Sommer ist Urlaub in der Wildnis ein ursprüngliches Erlebnis, das Gefühl von Abenteuer. Aber was sagt das Gesetz dazu? Schließlich legt es niemand beim Camping auf Ärger mit den Behörden an.

Wildes Campen bezeichnet in engerem Sinne die Übernachtung in einem Zelt außerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder Übernachtungsplatzes. Wird lediglich in einem Biwak- oder Schlafsack, unter einem Schutzdach oder einem selbstgebauten Schutz aus Ästen oder Schnee übernachtet, spricht man auch von Biwakieren.

In Deutschland regeln die jeweiligen Landeswaldgesetze, was im Einzelnen verboten oder erlaubt ist.

In Bremen sind Felder tabu

In Bayern beispielsweise ist das Zelten in freier Landschaft nicht ausdrücklich verboten, genauso wie in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen und Berlin. In Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im Saarland dagegen ist das Wildzelten in freier Landschaft überall ohne Ausnahme verboten.

In Bremen darf man auf Feldern nicht zelten, ansonsten herrscht kein ausdrückliches Verbot. In Brandenburg ist das Zelten Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern erlaubt, „wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen.“ (§49, BbgNatschG)

Forstbehörde muss zustimmen 

Die Regelungen beziehen sich dabei ausdrücklich auf das Zelten, vom Biwakieren ist nicht die Rede. Daraus nun einen Freifahrschein fürs Übernachten ohne Zelt abzuleiten, ist jedoch ein Trugschluss, denn der Sinn des Verbotes bleibt in juristischem Sinne auch dann bestehen, wenn kein Zelt aufgestellt wird.

Ungeachtet des generellen gesetzlichen Verbotes können Wald- oder Grundstücksbesitzer in den meisten Bundesländern das Zelten auf ihrem Land erlauben. Wo das Zelten im Wald nicht kategorisch verboten ist, verlangt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen Forstbehörde.

Offenes Feuer geht gar nicht 

Absolut tabu ist rücksichtsloses Verhalten in der Natur. Entstandener Müll darf nicht auf Wald und Flur hinterlassen werden. Offenes Feuer ist – vor allem in den Sommermonaten – im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand streng verboten. Dazu gehören neben Lagerfeuern, Kerzen und Fackeln auch Campingkocher!

Neben empfindlichen Ordnungsgeldern sind in bestimmten Fällen sogar Haftstrafen möglich. Naturschutzgebiete, Nationalparks, landwirtschaftliche Nutzflächen, Industriegebiete und militärische Sperrzonen kommen für das Camping auf keinen Fall in Frage.

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