Da die Corona-Arbeitsschutzverordnung abgelaufen ist, müssen Beschäftigte am Arbeitsplatz keine Maske mehr tragen. Eigentlich. Denn von Zuständen wie vor der Pandemie sind viele Unternehmen noch weit entfernt. Foto: Pixabay
Corona

Firmen halten an Tests fest

Von
Was Bremer Unternehmen nach dem Ende der Corona-Arbeitsregeln verordnen.

Vor genau einer Woche war Schluss. Da lief die Verordnung aus, die die Beschäftigten am Arbeitsplatz vor Corona schützen sollte. Eine Verlängerung lehnte die Bundesregierung ab. Doch so wie vor Corona geht es in vielen Bremer Unternehmen noch nicht zu.

Die Sparkasse Bremen etwa bietet weiterhin allen Beschäftigten kostenlose Corona-Selbsttests an. „Wir empfehlen allen Mitarbeitenden mit Kundenkontakt zwei Selbsttests, allen anderen einen Test pro Woche“, erläutert Sparkassen-Sprecherin Elke Heussler. Zudem gelten in der Sparkasse weiterhin die Abstandsregeln. „Können diese nicht eingehalten werden oder sind viele Personen für längere Zeit in einem Raum, empfehlen wir weiterhin das Tragen einer Maske“, sagt Heussler.

Weiter Impfungen im Angebot

Wenn die Angestellten des Energiekonzerns SWB keine Abstände einhalten können, ist das Tragen einer Maske Pflicht, wie SWB-Sprecherin Angela Dittmer betont. Schnelltests sollen einmal wöchentlich durchgeführt werden. „Darüber hinaus bieten wir weiterhin Impfungen an“, sagt Dittmer.
Beim Logistikunternehmen BLG gelten nur noch Basismaßnahmen. „Unsere Standorte können darüber hinausgehende Maßnahmen aufrecht erhalten“, sagt BLG-Sprecherin Julia Wagner.

Das IT-Unternehmen Team Neusta setzt auf Freiwilligkeit. „Somit ist das Tragen von Masken sowie das Testen den Mitarbeitenden überlassen. Tests werden wir vorrätig halten“, sagt geschäftsführender Gesellschafter Carsten Meyer-Heder. Auch Homeoffice bleibe ein Teil der Unternehmenskultur.

Arbeitsschutzgesetz gilt weiter

Nach dem Ende der Corona-Regeln gilt in Unternehmen weiterhin das Arbeitsschutzgesetz, wie Kaarina Hauer erklärt, Leiterin der Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer. „Wenn ein Betrieb die Maskenpflicht auslaufen lässt, Arbeitnehmer allerdings darauf bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung abzugeben“, erklärt Hauer. Das Ganze gelte auch anders herum. „Wenn ein Arbeitgeber auf Masken besteht, ein Mitarbeiter aber keine tragen möchte, muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine Gefährdung vorliegt, beispielsweise um Mitarbeitende zu schützen, die den Risikogruppen angehören.“

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren...

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner