Weihnachtszeit ist Stress für viele Arbeitnehmer

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Oft ist in Unternehmen die Adventszeit besonders hektisch, Überstunden sind selbstverständlich. Manche arbeiten dennoch zusätzlich auf dem Weihnachtsmarkt. Der Rechtsberater der Bremer Arbeitnehmerkammer erklärt, was Arbeitnehmer und -geber jetzt beachten müssen.

Herr Khostevan, sind Überstunden Pflicht?

Dr. Alireza Khostevan: Generell kann der Arbeitgeber Überstunden nur anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Allerdings ist in Notfällen auch eine kurzfristige Ansetzung von Mehrarbeit gestattet.  

Wie lange darf man überhaupt am Stück arbeiten?

Grundsätzlich gilt die Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag. Sie kann aber bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, muss aber in der Folgezeit durch weniger Arbeit ausgeglichen werden, damit der Durchschnittswert von maximal acht Stunden erreicht wird. Tarifverträge könnten Sonderregeln vorsehen. Zudem müssen zwischen den aufeinanderfolgenden Schichten elf Stunden Erholungszeit liegen. Nur in Branchen wie dem Hotel- und Gaststättengewerbe, den Krankenhäusern oder Rettungsdiensten darf die Ruhezeit unter Umständen auf zehn Stunden verkürzt werden. 

Darf der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?

Es müssen wirklich dringende betriebliche Erfordernisse dem Urlaubswunsch entgegenstehen. Das kann etwa bei Saisonbetrieben wie Stollenbäckereien oder am Glühweinstand während des Weihnachtsgeschäfts der Fall sein. Gewährter Urlaub kann zudem nur in Ausnahmefällen widerrufen werden, wobei sich dann auch immer die Frage nach Schadenersatz für bereits gebuchte Reisen stellt. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, hat dieser darüber mitzubestimmen.

Darf der Arbeitnehmer sich einfach so nach Dienstschluss auf dem Weihnachtsmarkt etwas dazu verdienen? 

Ja, wenn es sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit handelt. Der Arbeitgeber darf auch nicht jedwede Nebentätigkeit einfach im Arbeitsvertrag pauschal untersagen. Hat er dies doch in den Vertrag aufgenommen, ist eine solche Klausel oft unwirksam. Am besten prüft man die Klausel und gegebenenfalls den geltenden Tarifvertrag. Wenn aber die Haupttätigkeit unter der Nebentätigkeit leiden würde oder wenn die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit pro Tag überschritten wüde, darf der Arbeitgeber unter Umständen diese untersagen.

Also kann man einfach so losjobben, ohne dem Chef etwas zu sagen?

Nein, eine Nebentätigkeit muss beiden Arbeitgebern vorher mitgeteilt werden. Andernfalls droht eine Abmahnung. 

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, an der Firmenweihnachtsfeier teilzunehmen?

Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit sind Privatsache des Arbeitnehmers und für ihn nur freiwillig. Aber wer teilnimmt, sollte bedenken, dass ein Fehlverhalten negative Folgen haben kann. Wer sich etwa im betrunkenen Zustand gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten daneben benimmt, müsste mit Konsequenzen auch im Arbeitsverhältnis rechnen.

Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Hat der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld ohne wirksamen Vorbehalt gezahlt hat, kann der Arbeitnehmer dieses auch für das folgende Jahr verlangen. In vielen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist das Weihnachtsgeld festgeschrieben und damit auch einklagbar.

Darf man an den Feiertagen arbeiten?

Am 25. und 26. Dezember gilt ebenso wie am 1. Januar das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Wer ausnahmsweise dennoch an einem Sonn- oder Feiertag arbeitet, dem muss der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag einräumen.

Und wie ist es zu Heiligabend und Silvester?

Der 24. und 31. Dezember sind ganz normale Werktage und damit Arbeitstage.

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