Die Staatsanwaltschaft Bremen hat das Ermittlungsverfahren gegen einen Polizisten eingestellt. Der Tatverdacht für die Erhebung einer Anklage sei nicht zu begründen gewesen, berichtet die Staatsanwaltschaft am Dienstag.
Hintergrund war die Auseinandersetzung Anfang März bei einer privaten Feier im Hause Tiefer 15. Dort war nach Streitereien die Polizei gerufen worden. Als die Beamten eintrafen, fiel ein Schuss – worauf ein Beamter ebenfalls schoss.
Blutspur im Treppenhaus bis zur Wohnungstür
Die Ermittler fassen den Ablauf nun so zusammen: Als die Polizisten am Tatort eintrafen, haben sie im Treppenhaus „nicht unerhebliche Blutspuren wahrgenommen, die zur Tatortwohnung führten“. Aus der Wohnung drangen Geräusche, die auf eine Auseinandersetzung in der Wohnung schließen ließen. Durch den Beschuldigten wurde laut Bericht mehrfach „Polizei“ gerufen und versucht, die Wohnungstür aufzutreten, was jedoch misslang.
Der Polizeibeamte zog „aus Gründen des Eigenschutzes“ seine Dienstwaffe aus dem Holster. Er stand den Angaben zufolge eineinhalb Meter vor der Wohnungstür, als diese plötzlich geöffnet und ein Schuss fiel. Daraufhin habe der Beamte das Feuer erwidert und fünf Schüsse auf die Tür abgegeben.
Gutachten zur Schreckschusspistole
Drei Schüsse trafen die Frau, die hinter der Tür stand – was der Beamte laut der Ermittlungsbehörde nicht erkennen konnte. Sie wurde schwer verletzt.
Ein waffentechnisches Gutachtens ergab später, das der Schuss auf den Polizisten von einer Schreckschusspistole des Modells Walther P22 abgegeben wurde. Bei dieser Pistole handelt es sich um einen Eins-zu-Eins Nachbau einer scharfen Walther P22.
Das fatale: „Bei der Schussabgabe werden die gleichen mechanischen Abläufe in Gang gesetzt, wie bei scharfen Pistolen. Bei beiden Waffenarten entsteht an der Waffenmündung ein Feuerstrahl und auch der Knalleffekt ist identisch, wodurch es praktisch nicht möglich ist, in der konkreten Situation der Schussabgabe einen Unterschied zwischen dem Schuss aus einer Schreckschusspistole und einer scharfen Pistole festzustellen“, so der Bericht.
Der Polizist handelte in Notwehr
Die Konsequenz: Der Polizeibeamte habe sich subjektiv in einer Notwehrsituation befunden, weshalb er bei der Abgabe der fünf Schüsse nicht vorsätzlich handelte.
Der Beschuldigte habe aber auch keine fahrlässige Körperverletzung im Amt begangen. Diese würde eine „objektive Sorgfaltspflichtverletzung“ voraussetzen, die gerade nicht festgestellt werden könne. Für ihn war nicht erkennbar, dass der Schuss aus einer Schreckschusswaffe stammte.