Der Geschäftsführer des Bürgerhauses Obervieland (BGO), Stefan Markus, ist sauer. Gerade ist ihm ein Schreiben der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ins Haus geflattert. Sein Inhalt: Die Behörde verbietet dem Bürgerhaus, das traditionelle Bodenfeuerwerk am Ende des jährlichen Laternenumzugs abzubrennen.
Der Grund: Seit vergangenem Jahr erlaubt es eine neue Richtlinie nur noch spezialisierten Firmen, Feuerwerke abzubrennen. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur bei „herausgehobenen Anlässen“.
Laternelaufen kein „besonderer Anlass“
„Das Laternelaufen soll kein besonderer Anlass sein“, sagt Markus. „Dabei ist es eine der größten Veranstaltungen, die wir im Stadtteil haben.“ Es gebe Kooperationen mit den meisten Kindergärten in der Umgebung, von denen aus die Kinder in diesem Jahr am 4. November in einem Sternmarsch, begleitet von Spielmannszügen, zum Bürgerhaus laufen.
Das Feuerwerk zum Finale auf der Freifläche neben dem Bürgerhaus sei seit 20 Jahren immer der Höhepunkt gewesen. „Wenn man dann in die Augen der Kinder schaut, ist das hervorragend“, sagt Markus. „Die Kinder fiebern darauf hin und es ist für sie auch der Grund, die Strecke durchzuhalten.“
Auch Ortsamtsleiter-Abschied zählt nicht
Was die Gewerbeaufsicht unter „herausgehobenen Anlässen“ versteht, teilt es dem BGO ebenfalls mit: Geburtstagsfeiern ab 90 Jahre oder Hochzeiten und Firmenjubiläen ab 50 Jahre. Markus und seine Kollegen wollten das Feuerwerk retten und ernannten den Abschied von Ingo Funck zum Anlass des Feuerwerks. Aber: Auch die Verabschiedung eines Ortsamtsleiters reicht der Behörde nicht.
Dass so ein Grund überhaupt nötig ist, liegt an einer neuen Genehmigungspraxis. „In den letzten Jahren gab es zahlreiche Lärmbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sowie eine Petition im letzten Jahr“, erklärt Christina Selzer, Sprecherin des Gesundheitsressorts. Der Petitionsausschuss habe die neue Vorgehensweise gerade erst ausdrücklich begrüßt.
„Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur noch Unternehmen erlaubt, die eine Genehmigung haben.“ Veranstalter von Laternenläufen oder Hochzeiten hätten die Möglichkeit, diese zu beauftragen.