Ein Bremer Student hatte sich gegen das Glasflaschenverbot gewehrt und gemeinsam mit seinem Anwalt Sören Böhrnsen einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht gestellt.
Sein Mandant sei ein Privatmann, der sich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt fühlt, weil er auf dem Weg zu den Discos und Clubs am Rembertiring keine Glasflaschen dabei haben darf, erklärte Böhrnsen. Denn: Das „Weg-Bier“ auf den Weg in die Disco war seit Inkrafttreten des Flaschenverbots tabu.
Glasflaschenverbot verboten
Richter Prof. Hans Alexy musste gemeinsam mit seinen Kollegen entscheiden, ob das Stadtamt überhaupt verbieten durfte, in der Waffenverbotszone rund um den Hauptbahnhof auch Glasflaschen und Trinkgläser zu untersagen.
„Wenn man eine Polizeiverordnung erlässt, muss eine abstrakte Gefahr für die Öffentlichkeit vorliegen“, erklärte der Verwaltungsrichter. Die Gefahr hatte das Stadtamt unter anderem mit Daten aus dem Informationssystem Anzeigen der Polizei begründet.
Glas-Zwischenfälle eher in den Discos
Demnach kam es rund um die Discomeile zum Beispiel im Jahr 2011 insgesamt 98 Mal zu Zwischenfällen, bei denen auch Glasflaschen oder Trinkgläser eine Rolle spielten. Ein Jahr später war das noch in 85 Fällen der Fall. „Die Statistik differenziert nicht nach Vorfällen in geschlossenen Bereichen und im Straßenraum“, kritisierte Alexy.
Heißt: Auch Auseinandersetzungen in den Discotheken, in denen das Flaschenverbot gar nicht gilt, wurden erfasst. Jüngere Zahlen zeigten dann: Gerade in den Wintermonaten kam es in den Clubs sogar häufiger zu „Glas-Zwischenfällen“ als auf der Straße.
Geht von Flaschenträgern eine abstrakte Gefahr aus?
Im Kern ging es jedoch um die Frage, ob von jemandem, der eine Glasflasche mit sich führt, eine abstrakte Gefahr ausgeht. „Ist jemand, der sich mit Bierflaschen auf der Discomeile bewegt, zu vergleichen mit jemandem, der mit einer Axt unterwegs ist?“, fragte Alexy.
Hätte die Polizei also jemandem schon die Bierflasche verbieten dürfen, als es die entsprechende Polizeiverordnung noch gar nicht gab? „Wohl nicht“, deutete Alexy das spätere Urteil schon in der mündlichen Verhandlung an.
Polizeiverordnung war falsches Instrument
Der Richter warf auch einen Blick nach Hamburg. Das dortige Flaschenverbot basiere allerdings nicht auf einer Polizeiverordnung, sondern auf einem Landesgesetz – und das sei eben das richtige Rechtsmittel für eine solche Regelung. Offen ist also, ob Bremen langfristig nachjustiert und das Verbot noch einmal in ein echtes Gesetz gießt.
Im Innenressort bedauert man das Urteil. „Wir halten das Glasflaschenverbot weiterhin für sinnvoll“, sagte Sprecherin Rose Gerdts-Schiffler. Die Kioskbesitzer innerhalb der Waffenverbotszone hingegegen profitieren von der Entscheidung.
Sie durften bisher zwischen 22 und 6 Uhr nämlich auch keine Glasfpullen an ihe Kunden verkaufen. Noch im August dieses Jahres hatten sie vergeblich versucht, mit einer Petition gegen das Verkaufsverbot vorzugehen.