Das Sozialgericht ist für die außergewöhnliche Klage des mutmaßlichen Reichsbürgers nicht zuständig. Symbolfoto/WR
Klage gescheitert

„Kriegsgefangener“ will 2.000 Euro im Monat

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Vor dem Bremer Sozialgericht ist ein mutmaßlicher Reichsbürger gescheitert, der von der Regierung 2.000 Euro Monatsbesoldung haben wollte. Er sei "Kriegsgefangener" der BRD, argumentierte der Mann.

Das Sozialgericht Bremen hat am Donnerstag entschieden, für die Unterhaltsklage eines vermeintlichen „Reichsbürgers“ nicht zuständig zu sein. Zuvor hatte der Mann beim Versorgungsamt Ansprüche geltend gemacht, nachdem diese abgelehnt wurden, zog er vor Gericht.

Der 39 Jahre alte Bremer hatte gegenüber dem Versorgungsamt Bremen geltend gemacht, das Deutsche Reich bestehe fort. Deutschland sei „besetztes Gebiet“, die Bundesrepublik Deutschland sei ein „Pseudostaat“, ein „Verwaltungskonstrukt“, und er selbst sei Kriegsgefangener. Als Kriegsgefangener habe er Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die Soldaten der Besatzungsarmee.

Die Besatzungsarmee sei die Bundeswehr. Damit habe er Anspruch auf Sold mindestens wie für einen einfachen Soldaten nach den für die Bundeswehr geltenden Gesetzen (nach seiner Berechnung: 1.955,27 € brutto). Dieser Anspruch ergebe sich aus einem noch in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag, der Haager Landkriegsordnung von 1907. Das Versorgungsamt Bremen lehnte den Antrag ab.

Mann muss Gerichtskosten selbst tragen

Hiergegen erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht. Er hat unter anderem erklärt, er „bezeichne …(sich) nicht als „Reichsbürger“ und gehöre schon gar keiner „rechten Gesinnung“ an, (sondern)… „ziehe nur konsequente Schlüsse aus der geltenden Rechts- und Tatsachenlage“.

Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss  hat sich das Sozialgericht für unzuständig erklärt: Es sei nur für solche Verfahren zuständig, die die § 51 des Sozialgerichtsgesetz ihm ausdrücklich zuweise. Ansprüche nach der Haager Landkriegsordnung fielen nicht darunter.

Außerdem hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger für das Verfahren – anders als im Normalfall vor dem Sozialgericht – Gerichtskosten zahlen muss, und zwar berechnet nach der Höhe der geltend gemachten Besoldung als Soldat. Das ist die Hälfte des geltend gemachten Betrages für ein Jahr nach §§ 63, 52 Gerichtskostengesetz, also insgesamt 11.731,62 €.

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