Ich bin ganz kurz davor, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und die drängen mich in Hartz IV“, ärgert sich Robert Kleinmann (Name geändert). Der IT-Systemadministrator will sich fortbilden und seine Fähigkeiten auf dem Gebiet der Fehlerdiagnose und -behebung verbessern.
Erst im vergangenen Jahr sei sein Zeitarbeitsvertrag bei einem Kieler Unternehmen nicht verlängert worden, weil ihm genau diese Qualifikation fehle, sagt der Bremer. Deshalb hat der inzwischen arbeitslose 51-Jährige eine entsprechende Fortbildung bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Prüfungsangst und soziale Phobie
Doch die Behörde will dafür nicht zahlen. Der Grund ist ein psychologisches Gutachten aus dem vergangenen Jahr. Es bescheinigt ihm Ängste vor mündlichen Prüfungssituationen und soziale Phobien. „Ich kann zum Beispiel nicht gut vor mehreren Leuten reden“, sagt Kleinmann. Und auch die Arbeit in zu großen Teams falle ihm schwer.
Arbeitsunfähig mache ihn diese „psychische Behinderung“, wie das Gutachten seine Einschränkungen nennt, aber nicht. Anders klingt das bei der Agentur für Arbeit. Selbst wenn der 51-Jährige die Weiterbildung abschließt, sei es mit Blick auf sein Krankheitsbild nicht mit Sicherheit zu erwarten, dass er tatsächlich einen Job auf dem ersten Arbeitsmarkt findet, heißt es in einem Schreiben.
Zu krank und durchaus arbeitsfähig
Und deshalb übernimmt sie auch nicht die Kosten für eine Fortbildung. Stattdessen hat die Bundesagentur die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gebeten, zu überprüfen, ob sie nicht einspringen könne – und zwar im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Das überraschende Ergebnis: Kleinmanns Erwerbsfähigkeit sei nicht gefährdet oder gemindert, „weil Sie in der Lage sind, eine Beschäftigung als IT-Systemadministrator auszuüben“, heißt es im Antwortschreiben.
Kurz gesagt: Die Arbeitsagentur will die Fortbildung nicht bezahlen, weil sie den 51-Jährigen für zu krank hält, um eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben; die DRV will nicht zahlen, weil sie ihn durchaus für arbeitsfähig hält.
Robert K. wandte sich ans Sozialgericht
Nur wenn er eine sichere Jobzusage vorweisen kann, will die Agentur Kleinmanns Antrag noch einmal prüfen. In den Augen des Bremers ist diese Anforderung unmöglich zu erfüllen. Laut Arbeitsagentur ist das aber gängiges Prozedere.
„Die Vorlage einer verbindlichen Einstellungszusage nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung kann im Einzelfall dann eingefordert werden, wenn ein Kunde eine sehr individuelle Qualifizierung gefordert hat“, teilt deren Pressesprecher Jörg Nowag mit.
Zum konkreten Fall will man sich nicht äußern, weil dieser sich mit seinem Problem ans Sozialgericht gewandt hat. Solange ein Verfahren anhängig ist, wolle man inhaltlich keine Stellung nehmen, so Nowag.