Für das Zustandekommen des Volksbegehrens waren 24 380 gültige Unterschriften notwendig, heißt es von Seiten des Bremer Senats. Im Bürgeramt Bremen sowie im Bürgerbüro in Bremerhaven seien in den vergangenen Wochen die eingereichten Unterschriftsbogen vollumfänglich geprüft und die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen festgestellt worden.
Das Ergebnis der Überprüfung der Unterschriftsbogen habe ergeben, dass insgesamt 4 142 ungültige Unterschriften vorliegen. Unter den verbleibenden 22 215 Eintragungen befänden sich noch insgesamt 334 Zweifelsfälle, die von den Meldebehörden nicht abschließend für gültig oder ungültig erklärt wurden.
Einspruch gegen die Entscheidung ist möglich
Da aber durch die ungültigen Unterschriften das Zustandekommen des Volksbegehrens ausgeschlossen war, wurde von einer abschließenden Beurteilung der Zweifelsfälle durch den Landeswahlausschuss abgesehen, heißt es in der Begründung des Senats.
Die Vertrauensperson des Volksbegehrens könne nun innerhalb eines Monats das Wahlprüfungsgericht anrufen und Einspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Einspruch könne jedoch nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht sei.