Von der Insolvenz des britischen Touristikkonzerns Thomas Cook sind auch die deutschen Tochterunternehmen wie Neckermann Reisen und andere betroffen. Der Flugbetrieb ist bereits eingestellt, die zu Thomas Cook gehörende Fluggesellschaft Condor fliegt gebuchte Rückreisen zwar noch planmäßig, darf jedoch ansonsten nicht mehr starten.
Condor: Abflüge nicht mehr gewährleistet
Eine Gewährleistung zur Durchführung der Reise am 23. und 24. September sei nicht gegeben, heißt es auf der Homepage des Unternehmens Condor. „Wir dürfen Sie daher für Ihren Flug ins Zielgebiet nicht annehmen, was uns außerordentlich leid tut. Den Rückflug können Thomas Cook Pauschalreisegäste wie geplant antreten.“
Thomas Cook werde sich mit allen Gästen direkt in Verbindung setzen, deren Abreise für heute (23. September) oder morgen (24. September) geplant ist.
Das deutsche Tochterunternehmen Condor hat einen staatlich verbürgten Überbrückungskredit beantragt. Der Antrag wird derzeit von der Bundesregierung geprüft.
Pauschalreisende stehen besser da
Doch welche Rechte haben Reisende? Pauschalreisende sind laut Verbraucherzentrale Bremen besser gestellt. „Für sie muss der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, kostenlos für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger nicht abhebt. Um eine Pauschalreise handelt es sich, wenn Sie mehrere Reisebestandteile, zum Beispiel Flug, Hotel und Mietwagen als ein Paket bei einem Anbieter gebucht haben.“
Jeder Pauschalreiseveranstalter muss demnach über eine Insolvenzabsicherung verfügen und diese durch einen Sicherungsschein nachweisen. Diesen erhalten Kunden meist direkt nach der Buchung. „Sollte die Reise nicht mehr stattfinden, ist der Insolvenzabsicherer, eine Versicherung oder eine Bank, verpflichtet, sämtliche Zahlungen des Reisenden zu erstatten“, so die Experten weiter.
Mehrkosten werden übernommen
Betroffene sollten sich nun an Ihren Veranstalter wenden und fragen, wie Sie an Ihr Ziel kommen. „Der Reiseveranstalter muss auch entstehende Mehrkosten, beispielsweise für zusätzliche Übernachtungen am Urlaubsort wegen eines späteren Ersatzfluges, übernehmen.
Wurde die Reise bereits angetreten, muss der Preis anteilig für die nicht erbrachten Leistungen zurückgezahlt werden.
Muss der Reisende am Urlaubsort das Hotel noch einmal bezahlen, um den Rückflug antreten zu können, fallen laut Verbraucherzentrale auch diese Kosten unter die Erstattungspflicht des Absicherers.
Verbraucherzentrale fordert grundsätzliche Sicherung
Wer sich individuell um Unterkunft und Flug gekümmert hat, muss sich nun auch selber um einen Ersatz bemühen.
Die Verbraucherzentralen fordern grundsätzlich Insolvenzsicherungen auch für einzeln gebuchte Flüge. „Außerdem sollten Anzahlungen von mehr als 20 Prozent und eine Restzahlung früher als 30 Tage vor dem Flugtermin verboten werden“, heißt es weiter.
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Butenbremer hocherfreut
Weiter so. Hauptsache ist, dass ewig gestrige Fans vom Hans und seinem Flughafen in Bremen auch etwas davon haben.