Zahlreiche E-Scooter-Fahrer hielten sich nicht an die geltenden Regeln. Symbolfoto: WR
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Alkoholisiert auf dem E-Scooter erwischt

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Die Polizei kontrollierte am Wochenende die Fahrer von E-Scootern. Mehrere Fahrer waren alkoholisiert.

Gegen 2.30 Uhr waren Polizisten vor einem Club an der Bremer Diskomeile im Einsatz, als ein 19-Jähriger mit einer weiteren Person auf dem Roller vorbeifuhr. Er wendete und blieb vor den Einsatzkräften stehen.

Diese sprachen den Mann daraufhin an und erklärten ihm, dass es verboten sei zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren. Bei der anschließenden Personenkontrolle leistete der junge Mann zum Teil erheblichen Widerstand, so dass ihm die Polizisten Handschellen anlegen mussten.

Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von knapp über 0,5 Promille. Ihn erwartet jetzt unter anderem ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

An diesem Wochenende stellten die Einsatzkräfte bei fünf weiteren Fahrern fest, dass sie unter Alkohol- und Drogeneinfluss auf E-Scootern unterwegs waren. Einer mit über 2,4 Promille.

Für E-Scooter-Fahrer gilt die 0,5-Promille-Grenze

Die Polizei Bremen weist darauf hin, dass auch für E-Scooter die 0,5-Promille- Grenze gilt. Allerdings macht man sich auch schon ab 0,3-Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Für unter 21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Zum Beispiel kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Darüber hinaus werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Vorschriften gelten auch für E-Scooter-Fahrer

Unter anderem sind die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen, das Anhängen  an andere Fahrzeuge sowie Behinderungen und Gefährdungen untersagt.

Es gelten darüber hinaus auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.

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