Jürgen Kohne versteht es nicht. „Warum sind Friseure systemrelevanter als Fitness-Studios?“, fragt sich verzweifelt der Geschäftsführer der Bremer Sport Lounge Munte. Die Friseure dürfen trotz Corona-Pandemie am 1. März ihre Salons wieder öffnen, Kohne sein Studio nicht. Deshalb hat er beim Verwaltungsgericht Bremen Klage eingereicht.
Dafür hat Kohne sich zusammengetan mit anderen Betreibern von Bremer Fitness-Studios: mit den vier ULC-Studios, mit qi55 im Ostertor und Avant in Habenhausen.
Ganze 69 Seiten umfasst die Klageschrift, in der sie begründen, warum ihnen erlaubt werden muss, was die Friseure dürfen. „Sport“, sagt Kohne, „stärkt das Immunsystem und könnte somit auch zum Schutz vor Infektionen beitragen.“ Außerdem hätten die Fitness-Studios sehr gute Hygienekonzepte entwickelt. „In der Zeit, in der wir im vergangenen Jahr geöffnet hatten, hat sich niemand in der Sport Lounge Munte infiziert“, sagt Geschäftsführer Kohne und kündigt gleich an: „Wir scheuen keine Kosten und Mühen, damit unsere Mitglieder wieder trainieren können.“
Hohe Umsatzausfälle
Dabei muss er wie seine Wettbewerber erst einmal den Umsatzausfall verkraften, den er wegen der Schließung erleidet. Auf 100.000 bis 140.000 Euro beziffert er jetzt schon seinen Ausfall. Für Januar und Februar habe er noch keine finanzielle Hilfe bekommen, sagt Kohne. Seine rund 30 Angestellten hat er trotzdem nicht in Kurzarbeit geschickt. „Bis wir wieder öffnen dürfen, bilden sich meine Mitarbeiter weiter und entwickeln neue Konzepte“, sagt der Geschäftsführer.
Im vergangenen November hatte das Oberverwaltungsgericht Bremen den Eilantrag eines Fitness-Studios auf Wiedereröffnung allerdings abgelehnt. Die Schließung von Fitness-Studios sei rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig“, begründete das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung.
Erfolg in Göttingen
Dagegen konnte sich ein Göttinger Studiobetreiber Anfang des Monats beim Verwaltungsgericht dort durchsetzen. Er wollte nur zwei Personen zur selben Zeit in das Studio lassen, sie sollten dann ohne Anleitung an den Geräten trainieren dürfen. Das Göttinger Gericht sah darin keine größere Ansteckungsgefahr als in den Anlagen des Freizeit- und Amateursports, wo auch zwei Menschen gleichzeitig aktiv sein dürfen.