Nachdem das 80 Meter lange Binnenschiff im Getreidehafen mehrfach von einem Liegeplatz zum anderen verholte, gingen Einsatzkräfte der Wasserschutzpolizei an Bord und nahmen beim Schiffsführer und dem Besatzungsmitglied deutlichen Alkoholgeruch wahr.
Test ergibt 1,6 Promille
Ein freiwilliger Atemalkoholtest beim Kapitän ergab einen Wert von mehr als 1,6 Promille. Der 43-jährige Pole musste sich einer Blutentnahme unterziehen und eine Sicherheitsleistung von 1.050 Euro erbringen. Den Matrosen, er hatte 0,8 Promille auf dem Kessel, erwartet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Eine Weiterfahrt wurde untersagt. Die weiteren Ermittlungen dauern an
Grenzen wie im Straßenverkehr
Sowohl auf den See- als auch auf den Binnenschifffahrtsstraßen gilt die „0,5-Promillegrenze“. Eine Überschreitung dieses Wertes stellt automatisch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Doch bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann zur Strafverfolgung führen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festzustellen sind. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat auch ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen vor (sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit).