Für die Einstufung von Parlamentsvorlagen als öffentlich oder nicht-öffentlich fehlt in Bremen eine klare Regelung. Das meinen zumindest die CDU-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft und ihr Rechtsanwalt Martin Vogelsang. Deshalb hat die CDU-Fraktion vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Senat eingereicht. Die Christdemokraten möchten feststellen lassen, ob der Senat gegen die Landesverfassung verstoßen hat, als er für eine Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am März 2023 die Vorlage VL 20/8533 (zum weiteren Ausbau der stationären Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer) als nicht-öffentlichen und vertraulichen Teil hat behandeln lassen.
Arbeit der Abgeordneten eingeschränkt
Dabei gehe es nicht um die thematische Einordnung, betont Jens Eckhoff, haushaltspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, sondern allein um die Frage, wann eine Vorlage als nicht-öffentlich eingestuft werden darf und wann nicht. Schließlich schränke jede nicht-öffentliche Vorlage die Möglichkeiten der Opposition ein, weil Abgeordnete nicht öffentlich über den Inhalt sprechen könnten. „Wir müssen aber mit den Fakten aus den Vorlagen argumentieren können“, sagt Eckhoff.
Zudem hat Eckhoff einen Trend zur Einstufung von Vorlagen in die Kategorie „nicht-öffentlich“ ausgemacht. Allein für die April-Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses, dem Eckhoff vorsitzt, habe der Senat fünf Vorlagen so kennzeichnen wollen. Teilweise seien sie dann doch öffentlich verfügbar gemacht worden, teilweise mit Schwärzungen.
Inhalt zunächst als Pressemitteilung veröffentlicht
Im konkreten Fall ging es um die Anmietung einer Immobilie im Bremer Viertel zu einem Quadratmeterpreis von annähernd 80 Euro pro Monat. Der Inhalt der Vorlage war zunächst sogar von der Senatorin für Soziales als Pressemitteilung verbreitet worden. Acht Tage und einige Schlagzeilen später wurde der Tagesordnungspunkt dann für den nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses für die Tagesordnung vorgeschlagen.
In den Augen von Martin Vogelsang, Rechtsanwalt in der Kanzlei Ganten Hünecke Bieniek & Partner, ein Unding. „Eine nachträgliche Einstufung als nicht-öffentlich ist nicht möglich“, meint er. Da nütze auch der Hinweis nichts, dass die Pressemitteilung ein Fehler gewesen sei. Das sei ein Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Handelns.
Klare Regelung vermisst
Er vermisst eine klare Regelung nach der Vorlagen klassifiziert werden könnten. „Grundsätzlich sind Vorlagen öffentlich zu behandeln. Das entspricht dem Wesen der Demokratie. Nur in Ausnahmefällen komme ein Abweichen davon in Betracht. Diese Ausnahmen müssten aber in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt werden und auch inhaltlich begründet werden. Beides sei nicht der Fall.
Vogelsang verwies zudem auf die besondere Rechtslage in Bremen. „Der bremische Gesetzgeber hat den Konflikt zwischen Geheimhaltung und Öffentlichkeit beim Abschluss von Verträgen im Sinne des Informationsinteresses der Öffentlichkeit gelöst“, erklärt der Jurist. So müssen alle Verträge ab 50.000 Euro im Transparenzregister veröffentlicht werden.
Keine Grundlage für Geheimhaltung
Das Informationsinteresse müsse nur zurücktreten, wenn dem Vertragspartner der Stadt ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Das sei hier aber nicht der Fall. Die seitens der Behörde geäußerte Befürchtung, dass die Veröffentlichung die Preise für die Stadt in die Höhe treiben könne, sei hingegen ausdrücklich kein Grund für eine Geheimhaltung.
Bevor die CDU die Klage einreichen konnte, musste sie erstmal klären, welches Gericht mutmaßlich zuständig ist. Zur Wahl stand neben dem Verwaltungsgericht auch der Staatsgerichtshof. Da jedoch ein Ausschuss der Stadtbürgerschaft betroffen gewesen sei und auch auf der Behördenseite die Stadt und nicht das Bundesland, sei es eine kommunale Angelegenheit und deshalb das Verwaltungsgericht zuständig, meint Vogelsang und beruft sich auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1977.
Eine baldige Entscheidung über den Inhalt der Klage ist nicht zu erwarten. Vogelsang rechnet mit einer Verfahrensdauer von ein bis zwei Jahren.