Durch eine Trennung fallen nicht nur der Lebenspartner und ein Elternteil weg. Auch finanziell kann es schnell eng werden, wenn der Alleinerziehende die gemeinsamen Kinder ab sofort eigenständig versorgen muss. Normalerweise ist der Ex-Partner daher zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Doch die Umsetzung dieser Regelung klappt nicht immer: Manchmal verweigert der Ex-Partner die Zahlungen, oder ist – beispielsweise aufgrund eines fehlenden Jobs – gar nicht dazu in der Lage, das Geld aufzubringen.
Eltern zahlen Vorschuss nicht zurück
In diesen Fällen greift das Unterhaltsvorschussgesetz, das der Bund im Juni überarbeitet und verabschiedet hat. Abhängig vom Alter des Kindes erhält der alleinerziehende Elternteil dann einen monatlichen Geldbetrag, der zu einem Drittel vom Bund und zu zwei Dritteln vom Land Bremen finanziert wird.
Das Geld ist – wie der Name schon sagt – nur als Vorschuss gedacht. Regelmäßig wird es daher von den Zahlungspflichtigen zurückgefordert. „In Bremen geschieht das nur mit sehr geringem Erfolg“, sagt David Lukaßen, Sprecher der Sozialbehörde.
Hohe Arbeitslosenquote
Seit Jahren sei die Hansestadt im Bundesvergleich eines der Schlusslichter, die sogenannte „Rückholquote“, bei der die Forderungen dazu führen, dass der Ex-Partner den Vorschuss zurückzahlt, lag 2016 bei nur 14 Prozent. In Bayern oder Baden-Württemberg hingegen zahlt knapp jeder dritte den Vorschuss zurück.
Aber warum ist Bremens Quote so niedrig? „Das liegt an der Sozialstruktur. Andere Städte und Bundesländer sind viel näher an der Vollbeschäftigung“, erklärt Lukaßen. Viele der Betroffenen seien arbeitslos und könnten den Unterhalt einfach nicht aufbringen. „Dadurch ergibt sich natürlich ein Problem: Wir müssen größtenteils Ausfallleistungen zahlen. Das bedeutet einen sehr hohen Anteil, bei dem kein Geld zurückkommt“, so Lukaßen.
Unterschied zwischen Ausfallleistung und Vorschuss
Ob das Geld als Vorschuss oder als Ausfallleistung gezahlt wird, hängt von den Einkommensverhältnissen des Zahlungspflichtigen ab. Als Ausfallleistung wird das Geld gezahlt, wenn der Betroffene nicht zahlungsfähig ist.
Wichtig dabei: Wenn dieser nach ein paar Jahren wieder zahlungsfähig wird (etwa weil er eine Beschäftigung aufgenommen hat), wird er nicht für zurückliegende Zeiträume in Anspruch genommen. Er muss den „Vorschuss“ also nicht zurückzahlen, weil es sich in Wahrheit für diese Zeiträume um eine Ausfallleistung handelt.
Härteres Durchgreifen gefordert
Trotz aller Umstände müsse es möglich sein, die Bremer Rückholquote zu erhöhen, meint Sandra Ahrens. Die Fraktionssprecherin der CDU für Kinder, Jugend und Familie kritisiert, dass die Sozialbehörde nicht alle Mittel ausschöpft, um den Zahlungspflichtigen Druck zu machen. „Wir brauchen bei der Rückforderung endlich größere Vehemenz und Systematik“, fordert Ahrens.
Sie schlägt unter anderem vor, die Schuldner persönlich aufzusuchen oder dazu zu drängen, einen Arbeitsplatz anzunehmen. „Wer für sein Kind keinen Unterhalt zahlt, obwohl er könnte, begeht keinen Kavaliersdelikt“, sagt die Fraktionssprecherin. „Andere Kommunen wie in Bayern praktizieren kein Laissez-faire wie Bremen. Sie sind deshalb deutlich erfolgreicher.“