Nach Verlassen eines Lokals am Hillmannplatz in der Bahnhofsvorstadt geraten zwei Gruppen in einen Streit. Bei der Prügelei geht ein 21-Jähriger zu Boden und erhält daraufhin mehrere Tritte gegen den Kopf – wenig später müssen ihn die eintreffenden Rettungskräfte mit schweren Kopfverletzungen in eine Klinik bringen. Der Fall ist erst ein paar Tage her – ist aber typisch. Immer häufiger kommt es in Bremen zu solchen Gewalttaten.
Auch die Polizei ist „sehr besorgt angesichts der Anzahl von Taten dieser höchst gefährlichen Begehungsweise“, wie Sprecherin Jana Schmidt betont. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 61 Taten mit Tritten gegen den Kopf registriert, 2018 stieg die Zahl der Fälle auf 77. Eine Zunahme von 26,2 Prozent. Jeder Tritt gegen den Kopf eines Menschen könne tödlich sein, wenige Zentimeter könnten entscheiden, sagt die Sprecherin.
Lebensgefahr ist immer vorhanden
Es hängt demnach regelmäßig nur vom Zufall ab, ob durch die Tritte lebensgefährdende Verletzungen verursacht werden oder nicht. „Warum es nicht selten zu derartigen Taten kommt, lässt sich aufgrund der derzeit bekannten Informationen nicht hinreichend sicher bewerten“, sagt die Sprecherin zu der besorgniserregenden Tendenz.
Immer wieder sorgt auch für Diskussionen, wie solche Taten eingeordnet werden sollen. „Die Abgrenzung, ob ein versuchtes Tötungsdelikt oder eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, ist immer anhand des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen“, sagt Frank Passade, Sprecher der Staatsanwaltschaft Bremen.
„Rücktritt von der Tat“ spielt eine Rolle
So spielen unter anderem die Wucht der Tritte, das Mitführen einer Waffe, Spontanität oder affektive Erregung bei der Bewertung der Tat eine Rolle. Aber auch das Schuhwerk des Täters, Drogeneinfluss, Größe und Gewicht sowie mögliche Erfahrungen im Kampfsport seitens des Täters werden mitberücksichtigt. Von ebenso großer Bedeutung ist laut Passade, ob der Täter „von seiner Tat zurücktritt“, also rechtzeitig von seinem Opfer ablässt, wenn er erkennt, dass dieses noch am Leben ist.
Auch die Höhe der Strafen richtet sich nach dem Einzelfall. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. „Bei beiden Fällen kann es aber durch bestimmte Umstände zur Verschiebung des Strafrahmens kommen“, sagt Passade.