Kratzer und Beulen im Wagen sind ärgerlich: Denn was erstmal nur nach einem „kleinen Schaden“ aussieht, kann dem Geschädigten aber teuer zu stehen kommen – das Ausbessern von Beulen oder Beheben von Kratzern kostet heute gerne mehrere hundert Euro. „Nahezu jeder vierte Verkehrsunfall in Bremen geht mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort einher.
Zettel hinterlassen reicht nicht
Eine hohe Anzahl dieser Verkehrsunfälle ereignen sich im ruhenden Verkehr: So genannte Parkrempler, die eher leichtere Sachschäden zur Folge hatten“, sagt Polizeisprecher Nils Matthiesen. In Bremen-Nord hat die Polizei 2016 insgesamt 2.063 Unfälle aufgenommen, 531 davon mit Unfallflucht.
Doch wie verhält man sich nach einem Zusammenstoß auf einem Parkplatz als Verursacher richtig, wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist? „Einen Zettel an der Windschutzscheibe mit Name und Telefonnummer zu hinterlassen, reicht nicht“, erklärt Nils Linge, Sprecher beim ADAC Weser-Ems.
Warten ist angesagt
Vielmehr muss der Verursacher laut Paragraph 142 des Strafgesetzbuches eine angemessene Zeit warten. Wie lang das genau ist, hängt vom individuellen Fall ab. „Die Rechtsprechung zu dem Thema ist nicht einheitlich.
Wie lange, das hängt von den Umständen, zum Beispiel Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls ab“, sagt Matthiesen. Kommt der Geschädigte auch dann nicht, muss der Unfall bei der Polizei gemeldet werden.
Ignoriert der Verursacher dies, entfernt er sich unerlaubt vom Unfallort und begeht damit eine Verkehrsunfallflucht. „Je nach Schadenshöhe drohen neben einer Geldstrafe mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar Führerscheinentzug, nicht unter sechs Monaten“, sagt Matthiesen.
Kein Bagatelldelikt
Beim Verkehrsgerichtstag in Goslar Ende Januar hat der zuständige Arbeitskreis die bestehende Rechtslage kritisiert. Die Regelungen würden zu „gewichtigen Rechtsunsicherheiten“ führen. Der Arbeitskreis empfahl dem Gesetzgeber daher, zu prüfen, wie man den Paragraphen zur Unfallflucht verständlicher gestalten kann, zum Beispiel durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und indem die Wartezeit genauer benannt wird.
Der ADAC in Bremen hingegen hält die aktuelle Rechtslage für richtig. „Viele tun so, als wenn sie den Zusammenstoß nicht bemerkt haben und fahren weg. Das ist für die Geschädigten sehr ärgerlich, weil sie auf den Kosten sitzen bleiben“, sagt Linge.
Um dem entgegen zu wirken, seien die Strafen hoch. „Es handelt sich nicht um ein Bagatelldelikt“, betont der ADAC-Sprecher. Denn wird der Verursacher nicht gefunden, wird nur gezahlt, wenn der Geschädigte vollkaskoversichert ist.
„Es kann jedem passieren!“
Ob die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollte man die bestehenden Regeln im Hinterkopf haben. Denn begeht man Unfallflucht nach einem Parkrempler und meldet den Zusammenstoß nicht, wird aber später als Verursacher gefunden, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden in voller Höhe an den Geschädigten.
Dabei kann die Versicherung den Verursacher wegen der Unfallflucht mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen, sagt ein Sprecher des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Auf den Unfallflüchtigen können also neben den Strafen, die der Paragraph 142 vorsieht, zusätzlich hohe Kosten zukommen.
Auch die Polizei verweist auf den Ärger und appelliert: „Es kann jedem passieren! Seien Sie fair im Straßenverkehr und ermöglichen eine Wiedergutmachung des Schadens.“