Rund 460 Euro bezahlte die Lehrerin für die Öffnung der Tür und den Austausch des defekten Schlosses. Viel zu viel – fand auch die Staatsanwaltschaft Bremen nach Prüfung des Vorgangs und erhob gegen den Schlüsseldienstbetreiber Anklage.
Der Handwerker habe die Zwangslage der Frau ausgenutzt und das Vierfache des üblichen Preises verlangt. Das sei Wucher und somit strafbar.
Auch nach der Beweisaufnahme blieb die Staatsanwältin bei ihrer Auffassung. Der Angeklagte habe die Kundin bewusst über den Preis im Unklaren gelassen.
Zwangslage?
Es gebe ein offensichtliches Missverhältnis von erbrachter Leistung und dem verlangten Rechnungsbetrag.
Es bestehe kein Zweifel, dass der Handwerker die Zwangslage der Frau ausnutzt habe. Die Staatsanwältin forderte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro.
Das bewertete die Richterin in einem entscheidenden Punkt anders. Die Frau habe sich nicht in einer objektiven Zwangslage befunden, urteilte sie und entschied deshalb auf Freispruch.
Die damals 62-Jährige war nach einem Einkauf nicht mehr in ihre Wohnung gekommen, weil sich das Schloss nicht mehr öffnen ließ.
Keine Preisauskunft am Telefon
Mit ihrem Mobiltelefon hatte sie dann Freunde angerufen und diese gebeten, einen Schlosser anzurufen.
Obwohl eine Bremer Adresse und Telefonnummer angegeben waren, meldete sich letztlich ein Anrufer aus Verden bei der Frau. Am Telefon habe man ihr keine Preisauskunft geben wollen, erklärte sie vor Gericht.
Obwohl sie ein ungutes Gefühl hatte, bat sie den Dienst zu kommen.
Als der dann nach zwei Stunden endlich da war und auch der Monteur vor Ort keinen konkreten Preis nennen wollte, habe sie sich nicht getraut, ihn wieder wegzuschicken.
„Ich habe nicht gewusst, ob ich schon einen Auftrag erteilt hatte“, begründete sie.
Ortsansässige Schlüsseldienste beauftragen
Genau das hätte sie aber tun können. Schließlich hatte sie ihr Handy dabei und hätte sich zum Beispiel über die Auskunft nach einem anderen Anbieter erkundigen können, meinte auch die Richterin.
Anders hätte der Fall gelegen, wenn sich hilfebedürftige Personen in der Wohnung befunden hätten oder Gefahr wegen eines eingeschalteten Elektrogeräts bestanden hätte.
Ihr Urteil stelle keine zivilrechtliche Beurteilung des Falles dar, betonte die Richterin. Sie habe unabhängig von der Frage entschieden, ob der Schlüsseldienst eventuell sittenwidrig gehandelt habe.
Der Handwerker hatte den Auftrag über einen bundesweit agierenden Vermittler (Verband Deutscher Schlüsseldienste) erhalten. An dessen Preisvorgaben sei er gebunden gewesen, behauptete er und weiter: „Wenn ich zu eigenen Kunden fahre, habe ich andere Preise.“ 50 Prozent des Rechnungsbetrages müsse er an den Vermittler abtreten.
Die Verbraucherzentrale Bremen rät dazu, ortsansässige Schlüsseldienste zu beauftragen. Allein an der Telefonnummer kann man das aber nicht erkennen.
„Das muss man im Telefongespräch erfragen“, rät Nicole Mertgen von der Verbraucherzentrale.
Schriftliche Vereinbarung
Einen seriösen Dienst erkenne man beispielsweise an transparenter Preisgestaltung. Er nennt beispielsweise genaue Kosten für An- und Abreise und den Stundenlohn oder eine Pauschale für die vereinbarte Leistung.
„Wenn das nicht gegeben ist, sollte man vorsichtig sein und lieber den nächsten anrufen“, meint Mertgen.
Auch wenn der Monteur vor Ort plötzlich andere Forderungen stellt als am Telefon abgesprochen, kann man ihn wieder wegschicken.
Der Auftrag kommt in der Regel erst durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kunde und Dienst zustande.
In diesem sollten die vereinbarten Tätigkeiten und die dafür vorgesehenen Preise enthalten sein.
Tipps der Verbraucherzentrale:
• Preise vergleichen: Für Bremen hat die Verbraucherzentrale einen Durchschnittspreis von 61,70 Euro tagsüber und 85 Euro für nachts, sonn- und feiertags ermittelt.
• Genaue Angaben: Schildern Sie genau was passiert ist. So kann der Schlüsseldienst präzise kalkulieren und einen Festpreis anbieten.
• Aufgaben definieren: Legen Sie fest, was gemacht werden soll.
• Auf Zuschläge achten: Zuschläge sind nur außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zulässig. „Sofortzuschläge“, „Bereitstellungszuschläge“ und „Spezialwerkzeugkosten“ sind nicht erlaubt.
• Nicht nötigen lassen: Unterschreiben Sie nur, was Sie auch vereinbart haben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.