Die Bahrsplate in Blumenthal: Freiluftpartys an dem Ort, wo während des Zweiten Weltkrieges hunderte Häftlinge des Außenlagers des Konzentrationslagers Neuengamme ihr Leben ließen? Foto: Füller Stein des Anstoßes war die Nähe der Fläche für mögliche Feiern zum Gedenkort Bahrsplate. Foto: Füller
Blumenthal

Beschluss zum Feierverbot auf der Bahrsplate gilt

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Das vom Beirat Blumenthal beschlossene Feierverbotauf der Bahrsplate geht in die nächste Runde: Nachdem der Orstamtsleiter "die Notbremse gezogen" hatte, hat nun die Senatskanzlei eine Empfehlung ausgesprochen.

Das Feierverbot auf der Bahrsplate gilt weiterhin. So sehen es auch die Fraktionen im Blumenthaler Beirat. Die Mitglieder von von CDU, Bündnis 90/Grüne, Linke, FDP und BIW erklärten nun, man habe sich mit dem Prüfauftrag an das Stadtamt lediglich rechtlich absichern wollen. Keine der Parteien sei für lautstarke Feiern auf dem Areal.

Zudem sei das Verbot durch ihren Beschluss vom 20. Juni nicht aufgehoben worden. Basis der rechtlichen Absicherung war ein Bürgerantrag, der forderte, die Bahrsplate für nichtkommerzielle Freiluftpartys freizugeben. Genau eine Woche vorher hatte der Beirat das Verbot beschlossen.

Orstamtsleiter schaltete die Senatskanzlei ein

Auf dem Areal Bahrsplate waren während des Zweiten Weltkriegs mehr als 1.000 Häftlinge in einem Außenlager des Konzentrationslagers Neuengamme untergebracht, Hunderte starben. Ein Mahnmal erinnert an Ort und Stelle an das Schicksal der Häftlinge. Die Bahrsplate ist inzwischen zur Gedenkstätte erklärt worden. Auf dem Gelände ist außerdem vor Kurzem ein Disc Golf Park eröffnet worden.

Nachdem der Beirat mehrheitlich dem Prüfauftrag an das Stadtamt zugestimmt hatte, schaltete sich Ortsamtleiter Peter Nowack nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub ein. Er habe die „Notbrmense ziehen müssen“.

Um die Möglichkeit von nichtkommerziellen Freiluftpartys auf der Bahrsplate zu verhindern und den Beiratsbeschluss vom 13. Juni aufrecht zu erhalten, stellte er fest, der neuerliche Beschluss verstoße gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter gegen geltendes Recht. Er beanstandete diesen und schlatete die Senatskanzlei als Aufsichtsbehörde ein. Von ihr forderte er Rechtsauskunft.

Der Beirat muss sich erneut mit dem Thema befassen

Die Entscheidung des Ortsamtsleiters hat aufschiebende Wirkung und kann nur durch Beschluss eines des Beirats in einer Sitzung abgeändert werden. Die Parteien indes teilen in ihrer Erklärung  mit, die Beanstandung des Prüfauftrags durch den Ortsamtsleiter besäße keine Grundlage, da der Beschluss nicht gegen geltendes Recht verstoße.

Die Senatskanzlei empfiehlt nun dem Beirat, das Thema erneut zu behandeln. Das beschlossene Verbot sei korrekt zustande gekommen und gelte ohne einen weiteren Beschluss fort. Für eine Prüfung des Bürgerantrags durch das Stadtamt besteht laut Senatskanzlei keine Grundlage.

Zudem sei nicht eindeutig, was vom Stadtamt geprüft werden soll und ob der Beirat über den Bürgerantrag selbst oder über die Prüfung desselben abgestimmt habe. Der Beirat habe am 20. Juni keinen klar erkennbarenBeschluss gefasst. Zur Abstimmung sei der Prüfauftrag gestellt worden, im Protokollentwurf stehe jedoch, es sei über den Bürgerantrag abgestimmt worden.

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