Zuerst wunderte man sich über ein Geräusch, das sich nicht so leicht einordnen ließ.
Woher es kam, wurde spätestens dann klar, als die Drohne über den Garten flog: „Es ist sehr unangenehm, wenn man sich nicht sicher sein kann, ob man in seinem eigenen Garten von oben beobachtet oder sogar fotografiert und gefilmt wird“, sagt eine Kleingärtnerin nahe des Badestrands am Werdersee.
Nur die Hoffnung bleibt
Und tatsächlich bleibt Badenden und Parzellisten nicht viel mehr übrig, als zu hoffen, dass eben solche Aufnahmen nicht gemacht wurden. Von unten lässt sich nämlich nicht erkennen, ob die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist.
„Für Drohnenpiloten gilt, den Schutz der Privatspäre einzuhalten“, sagt Anja Naumann, Sprecherin der Deutschen Flugsicherung (DFS). Das bedeutet, dass keine Person ohne ihre Zustimmung aus der Luft gefilmt oder fotografiert werden darf.
Pilot nicht immer ausfindig zu machen
Problematisch ist laut Naumann allerdings, den Urheber ausfindig zu machen, wenn man den Verdacht hat, fotografiert worden zu sein. „Man kann nicht sicherstellen, dass Drohnenpiloten sich an die Regeln halten, was aber nicht heißt, dass es in Ordnung ist, andere ungefragt zu fotografieren“, sagt Tim Cordßen, Sprecher des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, dem die Luftfahrtlandesbehörde angegliedert ist.
Drohnen-Verordnung gilt seit April
Haben vermeintlich Beobachtete das Gefühl, in den Fokus geraten zu sein, können sie laut Cordßen genauso Strafanzeige erstatten, als stünde der Fotograf vor ihnen. Schließlich gelte das allgemeine Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht – sofern der Pilot bekannt ist.
Multikopter werden laut Naumann immer häufiger – und sie sind nicht einfach nur ein Spielzeug. Drohnenführer haben spätestens mit der neuen Drohnen-Verordnung seit April zahlreiche Regeln einzuhalten – je nach Gewicht des benutzten Modells:
Überflugverbote und Verbotszonen
Von der Kennzeichnungspflicht über einen Kenntnisnachweis bis hin zur Flugerlaubnis der Landesluftfahrtbehörde müssen zahlreiche Details beachtet werden.
In Bremen gilt etwa ein Überflugverbot für die Justizvollzugsanstalt und das umliegende Gelände. In einem Bereich von eineinhalb Kilometern um das Flughafenareal dürfen die Multikopter ebenfalls nicht fliegen.
Auch Gruppen sind tabu
„Ein Teil des Werdersees liegt innerhalb dieser Grenze, allerdings vor dem Badestrand in Richtung Deichschart“, sagt Cordßen. Nicht auszuschließen ist also, dass ein Drohnenpilot sich in die Verbotszone „verirrt“.
Unabhängig von solchen Zonen dürfen generell keine Rettungskräfte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen überflogen werden. Gleiches gilt für Menschenansammlungen und einen Radius von 100 Metern um sie herum. „Das betrifft Gruppen von mehr als zwölf Personen, die Fläche ist aber nicht definiert“, so Cordßen weiter.
Registrierungspflicht gefordert
Das Luftverkehrsrecht ist Bundessache, eine Regelung auf Landesebene für Gebiete wie den Werdersee nicht vorgesehen. Die DFS fordert indes eine Registrierungspflicht, sodass die Kennzeichnung vom Boden aus sichtbar ist und das Gerät dem Piloten zugeordnet werden kann.
„Bisher ist das Bundesverkehrsministerium aber noch nicht soweit“, so Naumann.
Infos für Drohnenpiloten gibt es unter dfs.de