Im Delmenhorster Stadtgebiet wurden 16 Osterfeuer angemeldet. Foto: Konczak Die traditionellen Osterfeuer in diesem Jahr nicht gestattet. Foto: av
Corona

Verstärkte Kontrollen über die Osterfeiertage

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Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, legt die Polizei besonderes Augenmerk auf die Osterfeiertage

Die Corona-Pandemie begleitet uns bereits seit einigen Wochen und wird auch zukünftig Teil unseres Alltagslebens sein. Die vorhergesagten angenehmen Temperaturen an den bevorstehenden Osterfeiertagen laden leicht zu Aktivitäten im Freien, größeren Feierlichkeiten oder zu
touristischen Ausflügen in Naherholungsgebiete ein.

Um die bestehenden Regelungen der Niedersächsischen Verordnung weiterhin durchzusetzen werden an diesem Wochenende deutlich mehr Polizistinnen und Polizisten auf den Straßen im Einsatz sein und in Zusammenarbeit mit den Kontrolleinheiten der Stadt Delmenhorst die Einhaltung der Regelungen verstärkt überprüfen.

Mehr Polizisten im Einsatz

Vorrangig behalten die Beamten Parks, Eisdielen, Restaurants und Gaststätten, Spielhallen, Baumärkte, Supermärkte sowie beliebte
Treffpunkte und Ausflugsziele im Visier.

Darüber hinaus sind Gottesdienste in Kirchen oder Zusammenkünfte in Einrichtungen anderer Glaubensgemeinschaften sowie die zur Osterzeit traditionellen Osterfeuer in diesem Jahr nicht gestattet.

Keine Toleranz bei Zuwiderhandlungen

„Wir sind auf zahlreiche Verstöße vorbereitet und in der Lage diese konsequent zu unterbinden. Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass sich der Großteil der Bürgerinnen und Bürger aus eigener Motivation an die Regelungen hält“, betont Jörn Stilke, Leiter der Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch.

Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Nicht verboten, aber nicht zu empfehlen, bleiben Besuche im engsten Familienkreis und unter Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie mit wenigen engen Freunden oder sehr guten Bekannten.

Kontakte zu Personen reduzieren

Auch Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen dürfen besucht werden, wenn diese außerhalb von Einrichtungen
wohnen. Allerdings sind derartige Besuche immer unter dem Gesichtspunkt eines absolut nötigen Minimums gestattet.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern in der Öffentlichkeit zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes ist einzuhalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf zwei Personen beschränkt; es sei denn, es handelt sich um Angehörige oder Personen des eigenen Hausstandes. Der Mindestabstand ist einzuhalten.

Der Aufenthalt in Ferienhäusern /-wohnungen zu touristischen Zwecken sowie das Campen sind untersagt. Ein Picknick und Grillen im Freien mit mehr als zwei Personen außerhalb des eigenen Hausstandes sind untersagt.

Die Inhalte der aktuellen Allgemeinverfügung sind unter dem Link nachzulesen

 

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